Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Klein GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
- 1. Die Rechtsbeziehung zu unseren Kunden, die Kaufleute im Sinne von § 24 AGBG sind, richten sich ausschließlich nach diesen Vertragsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen und den Vertrag durchführen.
- 2. Die jeweils im Prospekt abgedruckte neueste Fassung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Kunden, mit denen wir in ständiger Geschäftsbeziehung stehen.
§ 2 Angebot und Annahme
- 1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und verlieren nach einem Monat ihre Gültigkeit. Kundenbestellungen führen erst dann zum Vertragsschluss, wenn wir sie ausführen oder wenn dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht: dies gilt auch für Bestellungen, die bei unseren Vertretern aufgegeben werden.
- 2. An Beschreibungen, Plänen, Zeichnungen und Software, die wir dem Kunden überlassen, stehen alle Rechte, insbesondere auf Verwertung, Vervielfältigung und Verarbeitung, ausschließlich uns zu. Der Kunde hält diese Gegenstände vor jedermann geheim.
§ 3 Preise
- 1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung; die Umsatzsteuer kommt hinzu. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifbeschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Die Kostenerhöhungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
§ 4 Verpackung
- 1. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
- 2. Kisten werden nach frachtfreier Rücksendung und bei mangelfreiem Zustand mit 2/3 des berechneten Betrags gutgeschrieben.
- 3. Bahneigene Collico-Behälter sind umgehend zu entleeren und zurückzusenden, da sonst die uns von der Bahn in Rechnung gestellten Mietkosten anteilig für die überfälligen Tage berechnet werden.
§ 5 Zahlung, Abrechnung
- 1. Unsere Rechnungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug oder innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto zur Zahlung fällig; bei Vorauszahlung und Nachnahmelieferung gewähren wir 3% Skonto. Bei Erstbelieferung von Kunden, bei Lieferungen ins Ausland und bei Verzug des Kunden können wir Vorkasse verlangen.
- 2. Wir stellen Verzugszinsen von 3%-Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz oder Deutschen Bundesbank in Rechnung. Der Kunde kann einen wesentlich niedrigeren, wir können einen höheren Verzugsschaden beweisen.
- 3. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er darf gegen uns gerichtete Ansprüche nicht abtreten.
§ 6 Lieferung und Leistung
- 1. Teilleistungen und –lieferungen sind zulässig.
- 2. Genannte Liefer- und Leistungsfristen sind, außer bei ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung, Circa-Fristen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach § 7 maßgebend.
- 3. Sind zur Durchführung des Auftrags technische Fragen abzuklären oder sonstige Voraussetzungen zu erfüllen, an denen der Kunde oder Dritte mitgewirkt haben, so verlängern sich genannte Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen fehlten, ohne dass wir dies zu vertreten haben. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich auch um den Zeitraum, für den wir nachweisen, durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder aus anderem wichtigen Grund unverschuldet an der Beschaffung, Herstellung oder Auslieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen gehindert gewesen zu sein, und um eine angemessene Anlauffrist nach Ende des Hindernisses.
- 4. Jede Mahnung und Fristsetzung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform; eine Nachfrist muss zumindest zwei Wochen betragen. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so hat der Kunde das Recht, für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch nicht höher als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Für einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden gilt § 10.
§ 7 Gefahrübergang
- 1. Die Gefahr geht bei Lieferung von Waren auf den Kunden über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Das gleiche gilt, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- 1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller unserer bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
- 2. Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung erlischt (z.B. bei Einbau), wird hiermit vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilmäßig nach dem Rechnungswert der Vorbehaltsware auf uns übergeht und vom Kunden unentgeltlich für uns verwahrt wird.
- 3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und verkaufen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Beim Weiterverkauf hat er sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
- 4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Kosten und Schaden trägt der Kunde.
- 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auch von Dritten auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Der Kunde tritt uns zu diesem Zweck hiermit seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten ab. In der Rücknahme und in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
- 6. Wir geben voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
§ 9 Rügepflicht, Gewährleistung
- 1. Der Kunde hat alle unsere Leistungen unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und Mängel oder Abweichungen von seiner Bestellung unverzüglich schriftlich zu rügen; es gelten §§ 377-379 HGB.
- 2. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir in erster Linie zu (auch mehrfacher) Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl berechtigt. Schlägt dies endgültig fehl, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für Schadensersatz gilt § 10.
- 3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.
- 4. Der Kunde wird uns in Gewährleistungsfällen dadurch unterstützen, dass er aufgetretene Mängel konkret beschreibt, uns die zur Mängeluntersuchung und –beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt und uns erforderlichenfalls die Mängelbeseitigung in unserem Werk ermöglicht.
- 5. Bei Nachbesserung, Neulieferung oder Rückabwicklung tragen wir die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten und unsere Untersuchungskosten; Vertragskosten schulden wir nicht. Der Kunde trägt den Mehraufwand der durch einen Verstoß gegen die Verpflichtung gem. Abs. 4 oder dadurch verursacht wird, dass die Mängelbeseitigung durch Veränderung unserer Lieferung oder Leistung erschwert ist. Das gleiche gilt, wenn der Kunde die gelieferte Sache an einen anderen Ort bringt.
- 6. Werden die Pflichten nach Abs. 1 verletzt oder wird die Mängelbeseitigung in den Fällen des Abs. 5 Satz 2 erheblich erschwert, so werden wir von unserer Gewährleistungspflicht frei. Gleiches gilt, wenn wir Leistungen nach Vorgaben des Kunden erbringen und Mängel unserer Lieferung oder Leistung auf diesen Vorgaben beruhen. Leisten wir dennoch, stellen wir in diesen beiden Fällen eine angemessene Vergütung in Rechnung. Ebenso werden wir eine angemessene Vergütung für die Untersuchung der Sache berechnen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorliegt.
§ 10 Schadensersatz
- 1. Wir haften auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Eigenschaftszusicherung, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, die die Erreichung des Vertragszwecks sichert (Kardinalpflicht). Eingenschaftszusicherungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.
- 2. Unserer Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Personenschaden bleibt hier von unberührt.
§ 11 Produkthaftung
- 1. Unsere Produkte sind für die Verwaltung durch Fachleute eingerichtet. Bei einer Weitergabe der Produkte an andere Personen hat der Kunde für die jeweils notwendige Produktsicherung, vor allem die Produktinformation, zu sorgen. Im Falle eines Produktschadens hat der Kunde diese Pflicht und die Pflicht aus § 9 Abs. 1 zu vertreten.
§ 12 Schluss
- 1. Ist der Kunde Vollkaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten Wittlich.
- 2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.